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  Die BNetzA hat die erlaubte Strahlungsleistung für Freenetaussendungen auf 1Watt (ERP) verdoppelt.
Funk News   Die BNetzA hat die erlaubte Strahlungsleistung für Freenetaussendungen auf 1Watt (ERP) verdoppelt.
19.05.2019 von 13HN3010 Beetlejuice

Vfg. 60/2019

Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149, 01875 MHz – 149, 11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten

Auf Grund § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten allgemeinzugeteilt.

Die Amtsblattverfügung Nr. 54/2016 wird hiermit aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter

1.1 AnalogeFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbandbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz


149, 0250

12, 5

149, 0375

12, 5

149, 0500

12, 5

149, 0875

12, 5

149, 1000

12, 5

149, 1125

12, 5

1.2 DigitaleFrequenznutzung

Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster


Mittenfrequenz

Kanalbreite/Kanalraster

in MHz

in kHz

in MHz

in kHz

149, 0250

12, 5

149, 021875

6, 25

149, 0375

12, 5

149, 028125

6, 25

149, 0500

12, 5

149, 034375


6, 25

149, 0875

12, 5

149, 040625

6, 25

149, 1000

12, 5

149, 046875

6, 25

149, 1125

12, 5

149, 053125

6, 25

 

 

149, 084375

6, 25

 

 

149, 090625

6, 25

 

 

149, 096875

6, 25

 

 

149, 103125

6, 25

 

 

149, 109375

6, 25

 

 


149, 115625

6, 25

1.3 Strahlungsleistung

Die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) beträgt 1 Watt.

In 10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen sind nur 0, 5 Watt Strahlungsleistung (ERP) gestattet.

1.4. Nachbarstaatenregelung

Es dürfen keine schädlichen Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten verursacht werden. Wenn durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Frequenznutzer auf Aufforderung der Bundesnetzagentur

...

- 2 -

unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Hierfür wird kein Ausgleich gewährt.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.

Hinweise

1. Die genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.

2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

3.
Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderenöffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

5.
Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 EN 300 113 und EN 301 166 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. Abhängig von den verwendeten Selektiersystemen werden die technische Spezifikationen TS 102 361, TS 102 490 oder TS 103 236 angewendet.

6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.

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